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Waldbrandverordnung 2025

In den Waldgebieten ist jegliches Feuerentzünden und Rauchen verboten.

Waldbrand

Auszug aus der Waldbrandverordnung 2025 der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn:

Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat am 14.03.2025 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 56/2016, verordnet:

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Hollabrunn verordnet werden

  • § 1 In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Hollabrunn sowie in deren Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und Rauchen verboten.
  • § 2 Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) im Waldbereich wegzuwerfen.
  • § 3 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
  • § 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.

Hinweis:

  • Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. 
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Quelle: Download


Gefahren in einem Waldbrandgebiet - Verhaltenstipps

  • Wird ein Waldbrand erkannt, rasch den Gefahrenbereich verlassen und ausreichend Abstand halten -  Eigensicherung geht vor!
  • Feuerwehr verständigen - Notruf 122
  • Windrichtung, Brand-  und Rauchausbreitung beachten! Erstickungsgefahr!
  • Sichtbehinderung durch Rauchschwaden - Gefahr von Desorientierung
  • Speziell im unwegsamen und steilen Gelände auf Steinschlag und herabstürzende Baumteile, Wurzelstöcke achten!

Weiterführende Links

Quelle

Foto 1, 19.03.2025, Waldbrandverordnung 2025 - In den Waldgebieten ist jegliches Feuerentzünden und Rauchen verboten.